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Mangelhafte Ware - und jetzt?
Geschrieben von Beate Birkner   
Saturday, 24 February 2007

Sie haben eine Ware gekauft, die mit Mängeln behaftet ist. Und jetzt?

Hier finden Sie grundsätzliche Informationen. Bei weitergehenden Fragen oder Problemen sollte ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden.

Sie haben eine Ware gekauft, die mit Mängeln behaftet ist. Und jetzt? Zunächst muss einmal festgestellt werden, ob die Ware nach dem Gewährleistungsrecht als mangelhaft gilt. Dies ist der Fall, wenn 

  • die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet,
  • eine Beschaffenheit vermissen lässt, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf oder /li>
  • zuviel, zu wenig oder falsche Ware geliefert wird.
In diesen Fällen ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu reparieren oder für Ersatz zu sorgen (je nach Wunsch des Käufers). Allerdings muss die gewählte Art der Nachbesserung für den Verkäufer zumutbar sein.  Im Regelfall hat der Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche. Gelingt ihm die Nachbes­serung nicht, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Im Falle der Minderung braucht der Kunde nur den geminderten Kaufpreis zu zahlen bzw. kann er einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen.

Bei einem Rücktritt bekommt er sein Geld zurück und muss die Ware sowie möglicherweise gezogene Nutzungen zurückzugeben. Mit Gutscheinen braucht sich der Kunde nicht zu begnügen! Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich am besten an einen Rechtsanwalt, z. B. aus der Kanzlei der Rechtsanwälte Behrends-Birkner-Lausch aus Oldenburg.