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Sowohl das Krankentagegeld der GKV als auch das Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung sollen im Prinzip einen Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
oder Unfall ausgleichen.
Beginn, Dauer und Höhe der Leistungen sind auf diesem Zweck hin zugeschnitten. Der versicherbare Personenkreis ist der Erwerbs-
tätige Arbeitnehmer und Selbständige. Der Versicherte bekommt für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit einen festgelegten festen Tagessatz zur Verfügung.
Für die Dauer der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit wird der vereinbarte Tagessatz bezahlt. Dabei ist es unerheblich ob man zu Hause oder im
Krankenhaus behandelt wird. Die Definition "Arbeitsunfähigkeit" wird wie folgt beschrieben:
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte
- seine berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausüben kann
- diese auch nicht ausübt
- und keiner andren Erwerbstätigkeit nachgeht.
Im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt eine Arbeitsunfähigkeit nur dann vor wenn diese ärztlich festgestellt wird. Nur dann wenn die Arbeitsunfähigkeit
verursachende Krankheit behandelt wird, besteht auch ein Leistungsanspruch des Versicherten. Nach den Versicherungsbedingungen gibt es eine Leistungsbegrenzung.
Diese darf nur den Verdienstausfall ausgleichen. Somit kann das Krankentagegeld maximal bis zur Höhe des entgangenen Nettoeinkommens vereinbart werden. Die
unterschiedlichen Belastungen des GKV-Versicherten und PKV-Versicherten die diese jeweils im Krankheitsfall haben müssen bei der Ermittlung der notwendigen
Höhe des Tagesgeldes berücksichtigt werden. Der PKV-Versicherte Arbeitnehmer muss im Gegensatz zum GKV-Versicherte während des Bezuges von Krankentagegeld
Beiträge zur Krankenversicherung entrichten. Hierbei ist zu berücksichtigen das der Arbeitgeberzuschuß zur Sozialversicherung wegfällt und vom Versicherten
selbst aufgebracht werden muss. Während des Bezugs von Krankentagegeld müssen GKV-versicherte keinen Beiträge an die Krankenkasse abführen. Aber folgende
Arbeitnehmerbeiträge werden vom Krankengeld abgezogen:
Arbeitnehmerbeiträge für
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Pflegeversicherung
In den Annahmerichtlienien der privaten Krankenkassen sind Höchstsätze für das Krankentagegeld vorgesehen. Je nach Versicherer können diese unterschiedlich sein.
Sollte sich der Verdienst dauernd Verringern so muss dies dem Versicherer angezeigt werden. Aufgrund dessen kann der Versicherer das Krankentagegeld reduzieren,
wenn Ihm mitgeteilt wird dass das Einkommen unter die Höhe des Krankentagegeldes gesunken ist. In der Regel kommt aber keine Einkommensreduzierung vor sondern
eher ein kontinuierlich steigendes Einkommen. Viele Versicherer bieten entsprechende Tarife mit automaitischer Anpassung an.
Bei Arbeitnehmern kann das Krankentagegeld nur so abgeschlossen werden, dass die Leistung erst mit Ende des Anspruchs auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung einsetzt.
Dabei wir eine Karenzzeit / Aufschub zeit von 42 Tagen angesetzt. Selbständige die keinen Anspruch auf Ausgleich eines Verdienstausfalls haben, können eine
Krankentagegeldversicherung mit Beginn der Leistung ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit abschließen.
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