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Räum- und Streupflicht
Geschrieben von Papenmeier   
Saturday, 24 March 2007
Der Artikel beschäftigt sich mit der Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern, insbesondere in Gestalt der Räum- und Streupflicht. Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Grundstück keine Gefahren für andere ausgehen. Im Winter lauern zusätzlich Gefahren durch Schnee und Eisbildung. Diese Gefahren haben die Grundstückseigentümer abzuwehren, indem sie rechtzeitig räumen und streuen.

Jeder Grundstückseigentümer hat eine Verkehrssicherungspflicht, d. h. er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Grundstück keine Gefahren für andere ausgehen. Im Winter lauern zusätzlich Gefahren durch Schnee und Eisbildung. Diese Gefahren haben die Grundstückseigentümer abzuwehren, indem sie rechtzeitig räumen und streuen. Verkehrssicherungspflichtig sind die meisten Grundstückseigentümer aber nicht nur für ihren eigenen Grund und Boden, sondern auch für den vor dem Grundstück verlaufenden Gehweg, teilweise sogar für einen Teil der Straße. Die Gemeinden machen fast ausnahmslos von ihrem Recht Gebrauch, die sie treffende Räum- und Streupflicht per Satzung auf die Bürger zu übertragen. So ist es z.B. in Eilenburg und Doberschütz. In welchem Umfang Grundstückeigentümer der Räum- und Streupflicht nachkommen müssen, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Räum- und Streupflicht gegen 7:00 Uhr mit dem Aufkommen des Berufsverkehrs und endet gegen 20:00 Uhr. Soweit sich Einrichtungen auf einem Grundstück befinden, die einen starken Besucherverkehr mit sich bringen – wie z.B. Gast- oder Sportstätten, Theater oder Kinos – kann die Verpflichtung auch noch nach 20:00 Uhr fortbestehen. Ist ein Grundstückseigentümer während des Tages abwesend, etwa weil er berufstätig ist oder sich gerade im Urlaub befindet, hat er rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen. Wie oft geräumt und gestreut werden muss, hängt von den Witterungsverhältnissen ab. Hat das Streugut seine Wirkung verloren, so muss wiederholt gestreut werden. Auf ein nochmaliges Streuen darf nur bei extremen Wetterlagen verzichtet werden. Nämlich dann, wenn ein nochmaliges Streuen wirkungslos bliebe. Doch hat der Streupflichtige die Wirkungslosigkeit zu beweisen. Die Gerichte sind in diesem Punkt sehr streng. Dass das Streuen wirkungslos wäre, ist eine seltene Ausnahme und der entsprechende Beweis ist schwer zu führen. Außerdem nimmt die Rechtsprechung oftmals an, dass durch das Streuen der eingetretene Schaden zumindest verringert worden wäre. Großzügiger sind die Gerichte bei starkem Schneefall (ohne Eisbildung). Die Eigentümer müssen nicht sofort mit dem Räumen und Streuen beginnen. Sie können das Ende des Schneefalls (nur noch geringfügiges Schneien) abwarten. Von dieser Rechtsprechung ausgenommen sind wiederum diejenigen Grundstücke, die wegen ihrer Einrichtungen einen starken Besucherverkehr mit sich bringen. Kommt ein Passant auf nicht oder nicht ausreichend beräumtem oder gestreutem Weg zu Schaden, steht ihm ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen den Verkehrssicherungspflichtigen zu. Im Einzelfall ist ein Mitverschulden des Geschädigten zu prüfen. Hierbei hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt.

Hat sich der Geschädigte ohne Not der von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt, trägt er ein so hohes Maß an Mitverschulden, dass er seinen Schaden selbst tragen muss. Hat sich der Geschädigte unachtsam oder leichtsinnig verhalten, können die Ansprüche des Geschädigten wegen Mitverschuldens gekürzt werden. Dem Geschädigten kann auch ein zusätzlicher Anspruch gegen die Gemeinde zustehen. Denn die Gemeinde ist auch nach einer Überleitung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf die Grundstückseigentümer, etc. nicht völlig aus der Pflicht. Vielmehr hat sie die Einhaltung ihrer Satzung zu überwachen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, bleiben Schadensersatzansprüche gegen sie bestehen. Das gleiche gilt, wenn private Grundstückseigentümer ihre Räum- und Streupflicht auf andere übertragen, z. B. einen Mieter oder Nachbarn. Auch sie haben die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen zu überwachen. Die Übertragung der Streupflicht auf einen Nachbarn setzt eine klare Absprache voraus. Nur dann haftet der Nachbar im Fall eines Unfalls in vollem Umfang. Springt der Nachbar dagegen lediglich aus Gefälligkeit ein, so sind nach der Rechtsprechung die Unentgeltlichkeit der Leistung und die Gefälligkeit ein Indiz für eine Haftungsbegrenzung. Der Nachbar haftet dann nur im Falle grober Fahrlässigkeit. Im Schadensfall kann Ihnen eine online Rechtsberatung eine erste Orientierung geben.