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Schönheitsreparaturen bei gewerblichem Mietvertrag
Geschrieben von Wolfgang Zingler   
Wednesday, 02 August 2006

Der Bundesgerichtshof hat am 23.06.2004 entschieden, dass eine mietvertragliche Formularklausel unwirksam ist, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem „starren Fristenplan“ auferlegt wird.

 

Starre Fristen liegen dann vor, wenn dem Mieter die Renovierung ungeachtet des Verwohnheitsgrades und ausnahmslos nach Ablauf der genannten Fristen (3 Jahre bei Nassräumen, 5 Jahre bei Wohnräumen und 7 Jahre bei Nebenräumen) vorgeschrieben wird.

Die Entscheidung des BGH fiel aufgrund eines Wohnraummietvertrags. Offen blieb bislang, ob diese Grundsätze auch auf einen gewerblichen Mietvertrag anwendbar sind.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat hierzu nun Stellung genommen. Gem. Urteil vom 04.05.2006 (I-10 U 174/05) ist eine derartige Formularklausel auch in einem gewerblichen Mietvertrag unwirksam. Zur Begründung weist das OLG Düsseldorf darauf hin, dass der gewerbliche Mieter von Geschäftsräumen genauso schutzbedürftig ist, wie der Mieter von Wohnraum.

Demnach ist die Schönheitsreparaturklausel insgesamt unwirksam. Der gewerbliche Mieter muss keinerlei Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten durchführen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Weitere interessante Diskussionen zum Thema Mieten und Vermieten gibt es im Immobilien-Forum bei www.vermieter-forum.com