| Wann erlischt das elterliche Sorgerecht? |
| Geschrieben von Christoph Piekarz | |
| Tuesday, 19 June 2007 | |
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Sobald die Kinder ihr 18. Lebensjahr vollendet haben, entfällt das elterliche Sorgerecht. Dies wiederum bedeutet jedoch nicht, dass die Eltern für ihre Kinder jetzt nicht mehr aufkommen müssen. Vielmehr werden die Eltern jetzt barunterhaltspflichtig. Und zwar so lange, bis das "Kind" seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluss (erste Ausbildung, § 1610 Abs. 2 BGB) erreicht hat. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Anspruch für den Unterhalt aus der Düsseldorfer TabelleWer jetzt noch Unterhalt will, muss für die Durchsetzung selber sorgen. In diesem Fall also das volljährige Kind. Dies gilt selbst für den Fall, dass das Geld für den Unterhalt unbedingt für die Haushaltsführung benötigt wird. Zwar haben sowohl die Kinder als auch der Vater die Möglichkeit, sich für eine anderweitige Zahlungsweise zu entscheiden. In diesem Fall geht die Mutter leer aus. Das Kind hat allerdings auch die Möglichkeit, durch eine Vollmacht dem anderen Elternteil seine Interessenwahrnehmung zu übertragen. Bei der Unterhaltsberechnung wird natürlich die Ausbildungsvergütung angerechnet. Abgezogen werden lediglich 90 Euro für Aufwendungen für den Beruf bzw. die Ausbildung (Fahrtkosten, Bücher etc.). Zu den Einkünften gehören selbstverständlich auch Ausbildungsbeihilfen und BAföG-Darlehen, diese jedoch ohne Berücksichtigung der 90 Euro. Lebt ein volljähriges Kind nicht mehr im Haushalt seiner Eltern, dann beträgt der Unterhaltsbedarf rund 640 Euro. Sobald das Kind heiratet, ist der Ehegatte vorrangig unterhaltspflichtig. Weiter müssen die Eltern nicht zulassen, dass das Kind sich eine eigene Wohnung nimmt (§ 1612 Abs. 2 BGB). Sie können verlangen, dass das Kind in der ehelichen Wohnung wohnt, so lange es sich in der Ausbildung befindet. In diesem Fall wird der Barunterhalt dann nicht hälftig zwischen den Eltern, sondern vielmehr anteilig nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit verteilt. Bevor Unterhalt fließt, muss zuerst der Unterhalt der unterhaltspflichtigen Personen sicher gestellt sein (BGH, FamRZ 1986, 151 und 153). entnommen. |